Satzungsneufassung der Alzheimer Gesellschaft Kiel e.V.
Satzungsneufassung der Alzheimer Gesellschaft Kiel e.V., Selbsthilfe Demenz
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Kiel e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein führt den Namenszusatz „Selbsthilfe Demenz“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Kiel.
6. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband „Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.“
7. Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Alzheimer Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein versteht sich als Interessenvertretung für alle an der Alzheimer Krankheit oder anderen
fortschreitenden Demenzen erkrankten Menschen. Der Verein fördert, entwickelt und unterstützt Hilfen,
die den betroffenen Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes würdiges Leben und Sterben in den
unterschiedlichen Strukturen ermöglichen.
2. Der Verein will insbesondere:
- Verständnis, Hilfsbereitschaft und Engagement in der Bevölkerung durch Information und
Öffentlichkeitsarbeit fördern
- Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung bei den Betroffenen verbessern
- die Angehörigen und alle an der Betreuung, Behandlung und Forschung beteiligten Berufsgruppen
einbeziehen und deren Zusammenarbeit fördern
- die Selbsthilfefähigkeit bei den Angehörigen stärken
- neue Betreuungsformen anregen, unterstützen und erproben
- zur Verbreitung und Etablierung sich bewährender Betreuungsformen beitragen
- für die Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen Entlastung
schaffen und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Betreuungsgesetz beitragen
- Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen
- regionale Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten
- finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen
- in der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.“ mitarbeiten
- im Landesverband „Alzheimer Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V.“ mitarbeiten
3. Der Verein ist offen für alle konfessionellen, politischen und weltanschaulichen Haltungen.
Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert des behinderten Lebens.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, jeder rechtsfähige Verein und
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Rechtsfähige Vereine und juristische Personen müssen die Leitsätze der Deutschen Alzheimer
Gesellschaft für die Zusammenarbeit mit Personen des öffentlichen und privaten Rechts –
Wirtschaftsunternehmen und Organisationen, insbesondere mit Unternehmen der pharmazeutischen
Industrie schriftlich akzeptiert haben.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Zustimmung durch den Vorstand.
4. Jedes Mitglied hat das volle aktive und passive Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt des Mitgliedes oder gemäß Satz 6 und 8.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres
aus dem Verein austreten.
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
dann erfolgen, wenn nach Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die
Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
7. Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins, kann der Vorstand mit mindestens 4/5 der abgegebenen
Stimmen beschließen, dass die Mitgliedschaft ruht. Der Beschluss gilt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt nach Bericht des Vorstandes und nach Möglichkeit zur
Stellungnahme durch das betreffende Mitglied über den Ausschluss oder die weitere Mitgliedschaft mit
mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen. Der Ausschluss wird wirksam zwei Tage nach Zusendung des
entsprechenden Beschlusses.
9. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer.
Förderer kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und
Aufgaben der Alzheimer Gesellschaft Kiel zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit der Alzheimer
Gesellschaft Kiel e.V. durch Beiträge und Spenden; sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen bzw. ist durch Überweisung zu entrichten.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf das Vereinskonto maßgeblich.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme und das Rederecht.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine nicht übertragbare Stimme.
3. Jeder Förderer wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und hat ein Rederecht.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie des Berichts der KassenprüferInnen
c. Entlastung des Vorstandes
d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes
h. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
i. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
j. Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
k. Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes.
Anzahl und Dauer der Amtsperiode richtet sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer
Gesellschaft.
5. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; möglichst innerhalb der ersten sechs Monate
des Geschäftsjahres.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.
7. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
8. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3, für einen
Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch einfachen Brief an die zuletzt dem Verein
bekannt gegebene Anschrift einberufen. Die Einladung gilt zwei Tage nach Versendung als zugegangen.
2. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
3. Die Einladung muss die Tagesordnung und Beschlussvorschläge enthalten, worüber Beschlüsse gefasst
werden sollen.
4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand mit Begründung mindestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
5. Anträge auf Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes oder auf Auflösung des Vereins
können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 7 Ablauf der Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung. Diese bestimmt die
Protokollführung.
2. Durch Beschluss der Mitglieder kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt
werden.
3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheiden die Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder
dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Personenentscheidungen werden in geheimer Wahl
durchgeführt, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
§ 8 Beschlüsse
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen und bis zu vier Beisitzern.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden
StellvertreterInnen. Jede/r ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;
sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so bestimmt der verblei-
bende Vorstand aus den Vereinsmitgliedern eine kommissarische Vertretung für die restliche Amtszeit
bis zur Neuwahl. Die Neuwahl hat spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu
erfolgen. Eine Verlängerung der kommissarischen Ausübung ist nicht zulässig.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der
Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und fasst Beschlüsse, die nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Der Vorstand entscheidet insbesondere über den Jahresetat und die Jahresrechnung.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorstandvorsitzende mit seiner/ihrer Stimme.
Beschlüsse werden von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, und einen schriftlichen Verteilungsplan.
Dieser regelt die Aufgaben der Vorstandsmitglieder nach den Geschäftsbereichen.
Hieraus resultiert eine gegenseitige Überwachungspflicht hinsichtlich der zugewiesenen Aufgaben.
9. Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen.
§ 10 Kassenprüfung
1. Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung gem. § 6 findet die Kassenprüfung statt.
2. Es werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Kassenprüfer/in kann nur werden, wer die Mitgliedschaft
inne hat und nicht im Vorstand des Vereins tätig ist.
3. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre.
Sie sollen so gewählt werden, dass sich ihre Amtszeiten jeweils um ein Jahr überschneiden.
4. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist nicht zulässig.
§ 11 Sicherung des mildtätigen Zweckes
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt hiervon unberührt.
7. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einzurichten
und das dafür notwendige Hilfspersonal einzustellen.
8. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke und
Ziele nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich
für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden
zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), gespeichert, übermittelt und
verändert.
2. Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lassen;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht über das Ausscheiden des oben genannten. Personenkreises aus dem Verein hinaus.
Kiel, den 06.04.11